
Online bestellen, Termin buchen: genau da beginnt die Pflicht
In dieser Serie kam mehrfach die Unterscheidung vor: Die digitale Visitenkarte fällt nicht unter das Barrierefreiheitsgesetz, der Online-Abschluss schon. Das hat eine Pointe, über die man kurz stolpern muss: Ausgerechnet die nützlichsten Funktionen einer Betriebs-Website, also online bestellen, online buchen, online Termine vergeben, sind genau die Funktionen, die aus der Visitenkarte eine Website mit Pflichten machen.
Die falsche Schlussfolgerung wäre: Finger weg von Online-Funktionen. Wer seinen Kunden das Bestellen und Buchen leicht macht, gewinnt damit Geschäft, das ist den Aufwand wert. Die richtige Schlussfolgerung ist: Bei der Auswahl des Werkzeugs gehört Barrierefreiheit auf die Kriterienliste, gleich neben Preis und Funktionsumfang.
Die Verantwortung liegt bei Ihnen, nicht beim Software-Anbieter
Das ist der Punkt, der viele überrascht: Verantwortlich für die Barrierefreiheit des Angebots ist der Betrieb, der die Dienstleistung anbietet. Also Sie, nicht der Hersteller des Buchungs-Systems. Wenn das zugekaufte Bestell-Widget nicht per Tastatur bedienbar ist, steht die Beanstandung trotzdem in Ihrem Briefkasten. Deshalb lohnt es sich, den Anbieter vor dem Vertragsabschluss konkret zu fragen und sich die Antwort schriftlich geben zu lassen.
Fünf Fragen an jedes Bestell- und Buchungssystem
Erstens: Lässt sich der komplette Bestell- oder Buchungsvorgang nur mit der Tastatur durchlaufen, vom ersten Klick bis zur Bestätigung? Zweitens: Sagen Fehlermeldungen klar, welches Feld betroffen ist und was zu tun ist? Drittens: Stimmen die Kontraste, auch bei Knöpfen und Hinweistexten, nicht nur im Fließtext? Viertens: Funktioniert der Vorgang mit einer Vorlesefunktion, also sind Felder, Knöpfe und Zwischenschritte korrekt beschriftet? Fünftens: Liefert der Anbieter Ihnen die Informationen zu, die Sie für Ihre Barrierefreiheitserklärung brauchen?
Wer auf diese fünf Fragen klare Antworten bekommt, hat das Wesentliche abgedeckt. Wer Ausflüchte bekommt, weiß auch Bescheid.
Und die Kleinen?
Auch hier gilt die Ausnahme [aus dem ersten Beitrag]({{< relref “barrierefreiheit-pflicht-fuer-wen” >}}): Ein Restaurant oder eine Praxis mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz ist als Dienstleister vom Gesetz ausgenommen, Online-Bestellung hin oder her. Aber die fünf Fragen oben bleiben trotzdem die richtigen. Denn der Gast, der abends mit müden Augen am Handy bestellt, profitiert von einem sauberen Bestellvorgang unabhängig von jeder Rechtspflicht. Und ein System, das die Anforderungen heute erfüllt, erspart den Wechsel, wenn der Betrieb morgen größer ist.
In eigener Sache, der Ehrlichkeit halber
Wir predigen hier nicht von der Seitenlinie. Wir bauen selbst ein Online-Bestellsystem für die Gastronomie, und auf unserer eigenen Website läuft eine Online-Terminbuchung. Beides gehen wir gerade mit genau der Checkliste durch, die oben steht, und finden dabei auch bei uns Punkte zum Nachbessern. Das gehört zur Wahrheit dazu: Barrierefreiheit ist kein Zustand, den man einmal kauft, sondern eine Eigenschaft, die man beim Weiterbauen jedes Mal mit prüft. Genau deshalb halten wir sie für ein Auswahlkriterium und nicht für ein Verkaufsargument, das man einfach behauptet.
Wenn Sie wissen wollen, wie Ihr Bestell- oder Buchungsweg heute dasteht: Der Tab-Tasten-Test [aus dem Praxis-Beitrag dieser Serie]({{< relref “fuenf-barrieren-fast-jeder-website” >}}) dauert fünf Minuten und kostet nichts. Danach wissen Sie mehr als die meisten Anbieter-Prospekte verraten.
Für die, die es genau wissen wollen: Juristisch ist der Auslöser die „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr": eine über Website oder App auf Anfrage des Verbrauchers erbrachte Dienstleistung im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag. Darunter fällt der komplette Bestell- und Buchungspfad einschließlich Warenkorb, Identifizierung, Bezahlung und Bestätigung. Eingebettete Systeme von Drittanbietern werden dem Betreiber zugerechnet, soweit sie Teil seines Angebots sind; deshalb gehören Konformitätszusagen in den Vertrag mit dem Systemanbieter. Die Anforderungen im Detail: EN 301 549 beziehungsweise WCAG 2.1 AA, dazu die Informationspflichten zur Barrierefreiheit der Dienstleistung in den AGB oder auf andere klar zugängliche Weise.