Abmahnung wegen Barrierefreiheit im Briefkasten? Erst mal durchatmen.

Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag wird aktualisiert, wenn sich die Rechtslage bewegt.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Die ersten Abmahnungen kamen schon wenige Wochen später, seit Ende 2025 sind es deutlich mehr geworden, und Anfang 2026 haben die Behörden mit ersten Bußgeldverfahren begonnen. Im März 2026 hat obendrein die EU-Kommission Deutschland gerügt, weil die Umsetzung der zugrunde liegenden EU-Richtlinie noch Lücken hat. Das Thema ist also ernst. Aber es ist nicht so heiß, wie manche Schreiben es klingen lassen.

Zwei völlig verschiedene Wege

Wer über BFSG-Ärger redet, wirft meist zwei Dinge durcheinander.

Weg eins: die Marktüberwachung. Eine staatliche Stelle prüft, ob betroffene Angebote die Anforderungen einhalten. Das läuft gestuft: Meist steht am Anfang eine Beschwerde, dann kommt eine Prüfung, dann eine Aufforderung mit Frist. Erst wenn ein Betrieb nicht reagiert, geht es Richtung Bußgeld. Der Rahmen reicht bis 100.000 Euro, für gewöhnliche Verstöße liegt die Obergrenze deutlich darunter. Wer auf ein Behördenschreiben reagiert und nachbessert, hat gute Karten, ohne Bußgeld davonzukommen.

Weg zwei: die Abmahnung. Mitbewerber und bestimmte Verbände können Verstöße wettbewerbsrechtlich abmahnen. Die Forderungen liegen oft im Bereich von einigen hundert bis über tausend Euro. Genau hier tobt gerade der Streit: Ob das BFSG überhaupt eine Regel ist, deren Verletzung Mitbewerber per Abmahnung verfolgen dürfen, ist unter Juristen umstritten. Fachleute halten viele der kursierenden Abmahnungen für unwirksam. Höchstrichterlich geklärt ist das noch nicht.

Was Ihnen nicht droht

Ein einzelner Nutzer kann Sie nicht auf Schadensersatz verklagen, weil Ihre Website nicht barrierefrei ist. Die aus den USA bekannten Klagewellen, bei denen Kanzleien massenhaft Betreiber verklagen, sind mit diesem Gesetz nicht möglich. Durchsetzung läuft hierzulande über Behörden, Verbände und Schlichtung.

Wenn die Abmahnung wirklich im Briefkasten liegt

Erstens: nicht ungeprüft zahlen und vor allem keine Unterlassungserklärung unterschreiben, ohne dass jemand mit Ahnung draufgeschaut hat. Eine unterschriebene Unterlassungserklärung bindet Sie jahrelang, mit Vertragsstrafe bei jedem Rückfall. Das ist oft teurer als die Abmahnung selbst.

Zweitens: die Fristen notieren und ernst nehmen. Ignorieren ist die schlechteste Option, denn dann kann eine einstweilige Verfügung folgen.

Drittens: prüfen lassen, ob Sie überhaupt unter das Gesetz fallen. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Eine Abmahnung gegen einen Betrieb, für den das Gesetz gar nicht gilt, läuft ins Leere. Erstaunlich viele der frühen Abmahnungen scheitern an genau solchen Grundfragen.

Viertens: zum Anwalt. Wir bauen Websites und Software, wir sind keine Rechtsberatung. Für die Antwort auf eine konkrete Abmahnung brauchen Sie jemanden mit Zulassung.

Der günstigste Schutz ist banal

Abgemahnt und beanstandet werden fast immer Grundlagen: Bilder ohne Alternativtext, zu blasse Schrift, Formulare, die man nur mit der Maus bedienen kann. Diese Dinge zu beheben kostet einen Bruchteil dessen, was ein einziger Rechtsstreit kostet. Welche fünf Baustellen fast jede Website hat und wie Sie sie selbst finden, steht im nächsten Beitrag dieser Serie.


Für die, die es genau wissen wollen: Zuständig für die Überwachung ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Verbraucher können sich dort beschweren; anerkannte Verbände können zusätzlich Verbandsklagen führen, und das Gesetz sieht ein Schlichtungsverfahren vor. Der juristische Kern des Abmahnstreits ist die Frage, ob die BFSG-Pflichten Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG sind. Die EU-Rüge vom 11. März 2026 ist eine ergänzende, mit Gründen versehene Stellungnahme im Vertragsverletzungsverfahren wegen unvollständiger Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882; sie richtet sich an den Gesetzgeber, nicht an einzelne Betriebe, kann aber zu Nachschärfungen im Gesetz führen.

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