
Barrierefrei ist jetzt Pflicht. Aber für wen eigentlich?
Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Es verlangt, dass bestimmte Websites, Apps und Online-Shops für alle Menschen bedienbar sind. Auch für Leute, die schlecht sehen, die Maus nicht halten können oder denen kleine graue Schrift auf weißem Grund schlicht zu anstrengend ist.
Seitdem bekommen viele Betriebe Post und Anrufe: Ihre Website sei nicht konform, es drohten Bußgelder bis 100.000 Euro, man müsse sofort handeln. Die Zahl stimmt sogar. Der Rest ist oft Panikverkauf. Denn das Gesetz betrifft längst nicht jede Website. Ob es Ihre betrifft, klären drei Fragen.
Frage 1: Kann man auf Ihrer Website etwas abschließen?
Das BFSG greift bei Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Auf Deutsch: Wenn Privatkunden auf Ihrer Website etwas kaufen, buchen, bestellen oder verbindlich einen Termin vereinbaren können, sind Sie im Anwendungsbereich. Ein Online-Shop gehört dazu. Eine Terminbuchung mit fester Reservierung auch. Eine Bestellfunktion für Essen sowieso.
Wer nur zeigt, was er macht, ist draußen: Eine Website mit Leistungen, Fotos, Öffnungszeiten, Telefonnummer und einem Kontaktformular ist eine digitale Visitenkarte. Für die gilt das BFSG nicht. Ein einfaches Kontaktformular allein macht aus Ihrer Seite noch keinen elektronischen Geschäftsverkehr.
Frage 2: Verkaufen Sie an Privatkunden?
Das Gesetz schützt Verbraucher. Wer ausschließlich an andere Firmen verkauft, also reines B2B-Geschäft macht, fällt nicht unter die Pflicht. Ein Großhändler mit Kundenkonto-Pflicht für Gewerbetreibende ist ein anderer Fall als ein Laden, bei dem jeder bestellen kann.
Frage 3: Wie groß ist Ihr Betrieb?
Hier steckt die Ausnahme, die in den Werbeanrufen gern verschwiegen wird: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind vom BFSG ausgenommen. Kleinstunternehmen heißt: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Das trifft auf einen großen Teil der Handwerksbetriebe, Praxen und Läden in unserer Gegend zu.
Wichtig dabei: Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen, nicht für Hersteller bestimmter Produkte. Und sie gilt nur, solange die Zahlen stimmen. Wer die zehnte Kollegin einstellt oder die Umsatzgrenze reißt, wächst in die Pflicht hinein.
Das ehrliche Fazit
Wenn Sie alle drei Fragen durchgehen, landen viele kleine Betriebe bei: rechtlich nicht verpflichtet. Lassen Sie sich dann kein Notfallpaket verkaufen. Wer Ihnen Barrierefreiheit als akute Rechtsgefahr andreht, ohne vorher nach Mitarbeiterzahl und Umsatz zu fragen, hat nicht Ihre Website geprüft, sondern Ihre Angst.
Heißt das, das Thema ist für Sie erledigt? Nein. Barrierefreiheit lohnt sich für viele Betriebe auch ohne Pflicht, weil sie schlicht mehr Kunden bedient und Google dieselben Dinge belohnt. Dazu gibt es einen eigenen Beitrag in dieser Serie. Aber das ist dann eine Rechnung, keine Drohung.
Und wenn Sie betroffen sind: Die Anforderungen sind machbar. Wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust, so lauten die vier Grundprinzipien. Was das konkret an Ihrer Website bedeutet und wo die häufigsten Baustellen liegen, zeigt der Praxis-Beitrag dieser Serie.
Wir sind übrigens keine Anwälte. Dieser Beitrag ordnet ein, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Für die, die es genau wissen wollen: Das BFSG setzt den European Accessibility Act um, die EU-Richtlinie 2019/882. Die technischen Anforderungen stehen in der Verordnung zum Gesetz (BFSGV) und verweisen in der Praxis auf die europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte im Kern die WCAG 2.1 auf Stufe AA bedeutet. Neben Online-Handel erfasst das Gesetz unter anderem Bankdienste, E-Books, Telekommunikation und den Personenverkehr sowie bestimmte Produkte wie Selbstbedienungsterminals. Betroffene Dienstleister müssen zusätzlich Informationen zur Barrierefreiheit ihres Angebots bereitstellen (Barrierefreiheitserklärung). Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bietet online einen kostenlosen BFSG-Check zur Selbsteinschätzung an.